Erwerbstätige aus dem Asylbereich

Bei Personen aus dem Asylbereich unterscheidet das Bundesrecht zwischen Personen in einem laufenden Asylverfahren (Asylsuchende) und Personen, die aufgrund eines bereits vorliegenden Entscheids zum Aufenthalt in unserem Land berechtigt sind (anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen).

Die Förderung der beruflichen Integration der Personen, die in der Schweiz bleiben dürfen, ist ein erklärtes Ziel des Bundesrats.

Die Rahmenbedingungen für die Erwerbstätigkeit von Personen aus dem Asylbereich sind in den Weisungen des SEM zum Ausländerbereich in Kapitel 4 unter Punkt 4.8.5 geregelt:

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) und Staatenlose (Ausweis B oder F)

Vorläufig Aufgenommene, Flüchtlinge und Staatenlose sind zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz berechtigt. Seit dem 1. Januar 2019 genügt dafür eine einfache Meldung. Dies soll die rasche Integration in den Arbeitsmarkt fördern. Das Bewilligungsverfahren ist somit nicht mehr anwendbar.

Meldung der Erwerbstätigkeit

Die Meldung einer Erwerbstätigkeit tätigen Sie bitte über den Online-Schalter EasyGov.swiss. Die Bearbeitung erfolgt dadurch einfach, schnell und effizient. EasyGov ist eine sichere und zuverlässige Plattform zur Abwicklung von Behördengängen für Unternehmen.

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Privatpersonen und Firmen ohne Zugang zu EasyGov können die Meldung weiterhin mittels Formular zur Meldung der Erwerbstätigkeit übermitteln.

Das Formular zur Meldung einer Erwerbstätigkeit von anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B), vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (Ausweis F), vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F) und Staatenlosen (Ausweis B oder F) finden Sie hier:

Wenn die Konfiguration Ihres Computers die Übertragung dieses Formulars mit der Funktion "Übermittlung" nicht zulässt, können Sie folgendes tun:

  • wandeln Sie dieses Formular in ein PDF-Dokument um und senden Sie es an die für den Arbeitsort zuständige kantonale Behörde gemäß der beigefügten Mailingliste
  • ausnahmsweise und nur wenn der Versand per E-Mail nicht möglich ist, drucken Sie dieses Formular aus und senden Sie es per Post an die für den Arbeitsort zuständige kantonale Behörde gemäß der beigefügten Adressliste

Wichtig: Bitte senden Sie das Formular nicht dem Staatssekretariat für Migration (SEM), sondern der zuständigen kantonalen Behörde.

Die Mailadressen und Postadressen der zuständigen kantonalen Behörden finden Sie hier:

Schutzbedürftige (Status S)

Eine Bewilligung zur Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit für Personen mit Status S kann bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragt werden.

Der Arbeitgeber muss vor Arbeitsantritt beim Kanton des Arbeitsortes eine Arbeitsbewilligung beantragen. Der Kanton prüft ob die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit muss die Person mit dem Status S vor dem Arbeitsantritt beim Kanton des Arbeitsortes eine Arbeitsbewilligung beantragen. Der Kanton prüft, ob die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen für die angestrebte Tätigkeit erfüllt sind. Der Kanton berücksichtigt die besondere Lage der Schutzbedürftigen Personen.

Weitere Informationen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit finden Sie unter FAQ zur Ukraine-Krise (Integration, Arbeit und Schule).   

Weitere Informationen, insbesondere für die Arbeitsämter, kantonalen Ansprechstellen Integration und die kantonalen Sozialämter, finden Sie hier:

Asylsuchende (Ausweis N)

Die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden kann nicht gemeldet werden und ist weiterhin bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Asylsuchende kann bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragt werden.

Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben. Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit kann den Asylsuchenden nach erfolgter Zuteilung in einen Kanton bewilligt werden, wenn es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlauben, sowie die Lohn- und Arbeitsbedingungen und der Vorrang eingehalten werden. Im Interesse eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes können die Kantone die Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit auf einzelne Branchen beschränken.

Bewilligungsfrei ist ausschliesslich die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen möglich. In praktisch allen Kantonen besteht ein Angebot an Beschäftigungsprojekten, die auf die Vermittlung von Basiskenntnissen für das Zurechtfinden im Alltag in der Schweiz ausgerichtet sind. Darüber hinaus bestehen in den Kantonen auch Angebote für die Teilnahme an Programmen mit gemeinnützigem Charakter. Informationen zu verfügbaren Beschäftigungsprogrammen können bei den zuständigen kantonalen Behörden angefragt werden.

Letzte Änderung 11.08.2021

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