Zweiter Schweizer Beitrag – Rahmenkredit Migration

Mit dem zweiten Schweizer Beitrag (Rahmenkredite Kohäsion und Migration) an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten will die Schweiz zur Verringerung wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten sowie zur besseren Bewältigung der Migrationsbewegungen in Europa beitragen. Die Schweiz entscheidet zusammen mit den Partnerländern, welche Programme und Projekte sie unterstützt. Die Umsetzung des Beitrags erfolgt bis 2029.

Mit dem zweiten Schweizer Beitrag stärkt und vertieft die Schweiz ihre bilateralen Beziehungen mit den Partnerländern und der gesamten EU. Zudem kann die Schweiz zur Bewältigung aktueller migrationsbedingter Herausforderungen in Europa beitragen, die auch unser Land betreffen.

Die Verantwortung für die Umsetzung des Rahmenkredits Migration liegt beim Staatssekretariat für Migration (SEM). Der Rahmenkredit Migration dient vorrangig zur Finanzierung von Programmen und Projekten in folgenden Bereichen: Asylverfahren, Infrastruktur, freiwillige Rückkehr und Reintegration sowie Integration mit dem Ziel, Sekundärmigration zu verhindern.

Der Rahmenkredit Migration wird über bilaterale Kooperationsprogramme und den Rapid Response Fund umgesetzt.

Die Kriterien zur Bestimmung der Partnerländer, mit denen bilaterale Kooperationsprogramme durchgeführt werden, sind in erster Linie der Migrationsdruck und die Bedürfnisse der betroffenen Länder in Bezug auf das Migrationsmanagement. Das SEM führt eine Analyse zur Ermittlung möglicher Partnerstaaten durch. Die über den Rapid Response Fund finanzierten Projekte werden direkt vom SEM verwaltet. Antragsteller sind regelmässig eingeladen, ihre Projekte einzureichen.

Für die Umsetzung des Schweizer Beitrags im Bereich Kohäsion sind, wie schon für den Erweiterungsbeitrag, die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gemeinsam zuständig. Die Abteilung Europa des Staatssekretariats EDA ist für die europapolitische Begleitung zuständig.

Weiterführende Informationen:

Letzte Änderung 12.01.2023

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