Kurzerwerbsaufenthalte

Als Kurzerwerbsaufenthalter und -aufenthalterinnen gelten Personen, die über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L verfügen, oder so genannte Meldepflichtige aus den EU/EFTA-Staaten, also Arbeitskräfte aus Ländern mit Personenfreizügigkeit, die in der Schweiz angestellt sind, von einer ausländischen Firma für eine begrenzte Zeit entsandt werden oder selbständig erwerbend sind. Meldepflichtige aus den EU/EFTA-Staaten benötigen keine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie nicht mehr als 90 Tage pro Jahr in der Schweiz erwerbstätig sind; sie müssen lediglich den kantonalen Arbeitsämtern gemeldet werden. Nur eine kleine Minderheit der Personen mit L-Bewilligung stammt aus Drittstaaten, da die Zulassung auf hochqualifizierte Personen beschränkt ist.

Eine spezifische Form der Arbeitsmigration

Kurzerwerbsaufenthalte von Migrantinnen und Migranten sind in verschiedenen Zusammenhängen immer wieder Thema: Für Gesprächsstoff sorgen etwa ausländische Kontraktunternehmen im Bau- und Ausbaugewerbe, die zu Dumping-Löhnen Arbeiten ausführen und dann wieder verschwinden, «Engel aus Polen», die in der privaten Hauspflege rund um die Uhr Betagte betreuen und in Wochenrhythmen eingesetzt werden, oder Erntehelfer aus osteuropäischen Ländern, die während der Saison Erdbeeren oder Kirschen pflücken. Die Rede ist aber auch von Hochqualifizierten, die für kürzere Zeit Aufträge insbesondere im ICT-Bereich erledigen oder für den Knowhow-Transfer innerhalb eines internationalen Konzerns in die Schweiz kommen. Fragen der Konkurrenzierung der inländischen Arbeitskräfte werden aufgeworfen und Vorschläge eingebracht, wie das Arbeitskräftepotenzial im Inland besser zu nutzen sei.

Die EKM hat 2013 in einer Studie die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Personen mit einem Kurzaufenthalt genauer beleuchtet und dazu Empfehlungen entwickelt.

Letzte Änderung 31.07.2023

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