Schweizer Staatsbürgerinnen und -bürger sind stets auch Bürgerinnen und Bürger (mindestens) eines Kantons und (mindestens) einer Gemeinde. Ausländerinnen und Ausländer, die sich ordentlich einbürgern lassen, durchlaufen alle drei Stufen: Der Kanton sichert das Kantonsbürgerrecht, die Gemeinde sichert das Gemeindebürgerrecht zu. Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
Die Kantone, und ausgehend vom kantonalen Recht auch die Gemeinden, schreiben eigene Wohnsitzfristen vor. Diese müssen mindestens zwei und dürfen höchstens fünf Jahre betragen. Der Bund setzt seinerseits voraus, dass Personen, die eine Niederlassungsbewilligung besitzen, einen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren in der Schweiz nachweisen ̶ davon drei in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs.
Die in der Schweiz verbrachten Jahre werden jedoch nicht immer gleich gezählt:
- Die Jahre mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Ausweis B oder C) und die Aufenthaltsdauer mit einer vom Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA ausgestellten Legitimationskarte bzw. einem vergleichbaren Aufenthaltstitel werden vollständig angerechnet.
- Die Jahre, die Personen als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz verbracht haben (Ausweis F), werden zur Hälfte berücksichtigt.
- Die Jahre, die Personen als Asylsuchende in der Schweiz verbracht haben (Ausweis N), zählen nicht.
- Die Jahre, die Personen zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt haben, zählen doppelt; die Personen müssen jedoch mindestens sechs Jahre in der Schweiz gelebt haben, um ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen zu können.
Für Personen, die seit drei Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft mit einer Schweizer Staatsbürgerin oder einem Schweizer Staatsbürger leben, gilt eine verkürzte Aufenthaltsdauer: Sie können ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen, wenn sie sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten haben ̶ davon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
Gesuchstellende müssen «erfolgreich integriert» sein.
Dies zeigt sich insbesondere durch:
- die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (keinen Strafregistereintrag, keine Betreibungen/Verlustscheine, keine Steuerausstände);
- die Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
- die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Es müssen mündliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A2 nachgewiesen werden;
- die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Arbeitsstelle oder Ausbildung, keinen Bezug von Sozialhilfe in den drei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs, ausser die Bezüge wurden vollständig zurückbezahlt);
- die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder.
Zudem müssen Gesuchstellende mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten vertraut sein, das heisst:
- sie haben Grundkenntnisse über die Schweiz in Geografie, Geschichte, Politik und Gesellschaft;
- sie nehmen aktiv am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teil;
- sie pflegen Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern.
Im Weiteren wird vorausgesetzt, dass Gesuchstellende die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Die Kantone und Gemeinden sind frei, weitere Integrationskriterien aufzustellen, die über jene des Bundes hinausgehen.
Die Gebühren variieren von Kanton zu Kanton und von Gemeinde zu Gemeinde. Die aufgelisteten Kosten entsprechen einem Durchschnittswert:
Gemeinde: | zwischen 500 und 1000 Franken pro Person |
Kanton: | bis zu 2000 Franken pro Person |
Bund: | Ehepaar mit oder ohne minderjährige Kinder: 150 Franken Einzelperson mit oder ohne minderjährige Kinder: 100 Franken Minderjährige Einzelperson: 50 Franken |
Die Gebühren sind im Voraus zu bezahlen und werden nicht zurückerstattet, wenn das Gesuch nicht gutgeheissen wird.
Zusätzlich fallen für allfällige Vorbereitungskurse, Prüfungen und für die Dokumente, die dem Gesuch beizulegen sind, weitere Kosten an. Auch diese können je nach Kanton und Gemeinde variieren.
Noch Fragen?
Auf der Webseite von ch.ch erfahren Sie, wo Sie das Gesuchformular beziehen können und welche Behörde Ihre Fragen beantworten kann.
Weiterführende Informationen finden sich zudem auf den Webseiten des Staatssekretariats für Migration (SEM) und ch.ch.
Letzte Änderung 10.05.2021