Das Strafrechtsübereinkommen und das Zusatzprotokoll des Europarates über Korruption wollen die Strafbestimmungen in den Mitgliedstaaten harmonisieren und die internationale Zusammenarbeit verstärken. Das Kernstück des Übereinkommens bilden die Tatbestände, welche die Mitgliedstaaten unter Strafe stellen müssen. Dazu gehören insbesondere die aktive und passive Bestechung von in- und ausländischen Amtsträgern sowie von Amtsträgern internationaler Organisationen und internationaler Gerichtshöfe. Zu bestrafen sind zudem weitere mit Bestechung verbundene Taten, insbesondere das Waschen von Korruptionsgeldern. Das Zusatzprotokoll verlangt, auch die Bestechung von Geschworenen und von Schiedsrichtern, die Rechtsstreitigkeiten entscheiden, unter Strafe zu stellen.
Letzte Lücken schliessen
Weil das schweizerische Korruptionsstrafrecht im Jahr 2000 revidiert worden ist, genügt es schon heute in weiten Teilen dem Übereinkommen und Zusatzprotokoll oder geht sogar in verschiedenen Punkten darüber hinaus. Eine Lücke, die noch geschlossen werden muss, betrifft die im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nur fragmentarisch erfasste Privatbestechung. Gemäss Gesetzesentwurf des Bundesrates wird in Zukunft auch die passive Privatbestechung unter Strafe gestellt. Sie wird jedoch nur auf Antrag verfolgt, da zur Aufdeckung dieses Deliktes regelmässig die Mitwirkung der betroffenen Privaten unabdingbar ist. Weiter wird neben der aktiven neu auch die passive Bestechung von ausländischen und internationalen Amtsträgern strafbar, und die Strafbarkeit des Unternehmens wird auf die aktive Privatbestechung ausgedehnt. Hingegen verzichtet der Bundesrat darauf, die so genannte missbräuchliche Einflussnahme unter Strafe zu stellen.
Das Strafrechtsübereinkommen ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten und bisher von 30 Mitgliedstaaten des Europarates ratifiziert worden. Das Zusatzprotokoll ist bisher von 5 Staaten ratifiziert und von 22 weiteren unterzeichnet worden.
Letzte Änderung 10.11.2004
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