Internationale Aktivitäten

Der Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten garantiert Individuen insbesondere Sicherheit sowie die Freiheit ihrer Gedanken und freie Meinungsäusserung. Die Verwendung von Personendaten durch digitale Technologien bietet zwar Chancen, kann aber auch die Privatsphäre gefährden. Um Personendaten und die Privatsphäre zu schützen, entwickeln sich auf internationaler Ebene rechtliche Rahmenwerke.

So ist die Schweiz in verschiedenen Foren aktiv und hat mehrere (rechtlich bindende und nicht bindende) Instrumente zur Stärkung des Datenschutzes auf internationaler Ebene unterzeichnet.

Europarat

Der Europarat ist eine internationale Organisation mit Sitz in Strassburg, die 1949 zwecks Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit gegründet wurde. Der Europarat ist unter anderem Sitz der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Um das Recht auf Privatsphäre bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen, hat der Europarat das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Konvention 108) ausgearbeitet. Mehr als vierzig Jahre nach seiner Auflegung zur Unterzeichnung ist dieses Übereinkommen bis heute das einzige rechtsverbindliche internationale Instrument in diesem Bereich. Es enthält die allgemein anerkannten Grundprinzipien des Datenschutzes.

Das Änderungsprotokoll zum Übereinkommen (Konvention 108+) wurde am 10. Oktober 2018 zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Konvention 108+ versteht sich als Antwort auf die Herausforderungen der Digitalisierung. Zudem sollen die Durchsetzungsmechanismen gestärkt und die Effektivität des Rechts auf Datenschutz verbessert werden. Die Konvention 108+ gewährleistet ein hohes Datenschutzniveau. Die Schweiz hat das Änderungsprotokoll (Konvention 108+) am 21. November 2019 unterzeichnet und am 7. September 2023 ratifiziert. Die Konvention 108+ kann jedoch erst in Kraft treten, wenn 38 Vertragsstaaten das Änderungsprotokoll ratifiziert haben.

Es ist zu beachten, dass der Beratende Ausschuss des Übereinkommens 108 (T-PD), der sich aus Vertretern der Vertragsparteien des Übereinkommens sowie Beobachtern aus anderen Staaten, internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zusammensetzt, für die Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens zuständig ist und dafür sorgt, dass die Umsetzung des Übereinkommens erleichtert und verbessert wird. Die Schweiz ist an der Arbeit des T-PD beteiligt.

OECD

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) setzt sich ebenfalls für die Förderung des Rechts auf Privatsphäre ein. Die OECD-Richtlinien zum Schutz der Privatsphäre bilden den Eckpfeiler der Arbeit der OECD in diesem Bereich, wobei zu beachten ist, dass es sich um ein rechtlich unverbindliches Instrument handelt. Eine Arbeitsgruppe der OECD befasst sich mit Data Governance und dem Schutz der Privatsphäre in der digitalen Wirtschaft; sie hat Expertengruppen eingesetzt, die mit spezifischen Arbeiten betraut werden. Eine Gruppe von Vertretern aus OECD-Mitgliedstaaten, darunter auch die Schweiz, wurde mit der Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Zugang von Regierungen zu personenbezogenen Daten, die sich im Besitz des Privatsektors befinden, beauftragt. Diese Arbeiten führten zur Annahme der Erklärung zum Zugang der Regierung zu personenbezogenen Daten im Besitz des Privatsektors, auf der OECD-Ministerkonferenz im Dezember 2022. Diese Erklärung enthält hochrangige Grundsätze, wobei es sich jedoch um ein rechtlich nicht bindendes Instrument handelt.

Schengen

Das Ziel der Abkommen Schengen/Dublin ist es, die Bemühungen zur Stärkung der persönlichen Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger zu koordinieren und gleichzeitig die Sicherheit in Europa zu verbessern. Durch das Schengen-Assoziierungsabkommen ist die Schweiz somit Teil des Schengen-Raums. Im Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands hat die Schweiz den Inhalt der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung in ihr nationales Recht übernommen. In einem ersten Schritt verabschiedete die Schweiz das Bundesgesetz über den Schengen-Datenschutz, das bis zum 31. August 2023 in Kraft war; danach wurden die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2016/680 in das Bundesgesetz über den Datenschutz aufgenommen, welches ab dem 1. September 2023 gültig sein wird. Als Vertragsstaat des Schengen-Raums wird die Schweiz regelmässig und auch in Bezug auf den Datenschutz von der Europäischen Kommission im Rahmen von Länderbeurteilungen evaluiert. Umgekehrt nehmen Schweizer Experten auch an Beurteilungen anderer Schengen-Mitgliedstaaten teil.

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Letzte Änderung 14.09.2023

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