Teilung eingezogener Vermögenswerte (Sharing)


1. Förderung der Zusammenarbeit

Die Beschlagnahme und Einziehung deliktisch erworbener Vermögenswerte ist ein wichtiges Instrument, um die Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Der Zugriff des Staates auf den illegalen Gewinn folgt dem Grundsatz, dass sich das Verbrechen nicht auszahlen soll. Oft befinden sich die deliktisch erworbenen Vermögenswerte nicht in jenem Land, wo die Straftaten begangen worden sind. Sie können deshalb nur eingezogen werden, wenn zwei oder mehrere Staaten zusammenarbeiten. Um diese Zusammenarbeit zu fördern, empfehlen internationale Abkommen (namentlich das Übereinkommen des Europarates über Geldwäscherei und die Empfehlungen der Financial Action Task Force FATF), eingezogene Vermögenswerte unter den am Strafverfahren beteiligten Staaten zu teilen (Sharing). Das am 1. August 2004 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) bildet die Rechtsgrundlage für den Abschluss von Teilungsvereinbarungen zwischen der Schweiz und ausländischen Staaten sowie für die innerstaatliche Teilung zwischen Bund und Kantonen.

2. Teilung zwischen der Schweiz und ausländischen Staaten

Das TEVG unterscheidet zwischen aktiver und passiver internationaler Teilung:

  • Bei der aktiven internationalen Teilung ziehen die schweizerischen Behörden in einem eigenen Strafverfahren Vermögenswerte deliktischer Herkunft nach schweizerischem Recht ein. Anschliessend bieten sie einen Teil dem ausländischen Staat an, der das Strafverfahren unterstützt hat. 
  • Bei der passiven internationalen Teilung führt eine ausländische Behörde das Strafverfahren und zieht die Vermögenswerte deliktischer Herkunft nach ihrer Rechtsordnung ein. Die schweizerischen Behörden übermitteln ihnen auf Ersuchen die erforderlichen Beweismittel und Unterlagen oder händigen ihnen in der Schweiz liegende Vermögenswerte aus, damit sie im ausländischen Strafverfahren eingezogen oder den berechtigten Personen zurückerstattet werden können. Im Gegenzug überlässt der ausländische Staat der Schweiz einen Teil der eingezogenen Vermögenswerte.

Verfahren

  • Kommt infolge einer Einziehung eine Teilung mit einem ausländischen Staat in Betracht, informieren die Behörden des Bundes oder der Kantone das Bundesamt für Justiz (BJ).
  • Das BJ hört die Behörden der betroffenen Kantone und des Bundes an.
  • Das BJ führt mit den ausländischen Behörden Verhandlungen, um eine Teilungsvereinbarung abzuschliessen. In der Regel werden die Vermögenswerte zu gleichen Quoten zwischen der Schweiz und dem ausländischen Staat aufgeteilt. Vermögenswerte, die aus der Bestechung von Beamten oder ungetreuer Amtsführung stammen, werden nicht geteilt, sondern vollumfänglich dem geschädigten ausländischen Staat zurückerstattet.
  • Das BJ schliesst die Teilungsvereinbarung ab. Übersteigt der Bruttobeitrag 10 Millionen Franken, holt das BJ vorgängig die Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) ein.
  • Die schweizerischen Behörden, welche die Vermögenswerte eingezogen haben, händigen diese dem BJ aus. Das BJ überweist dem ausländischen Staat seinen Anteil. Das BJ kann auch die kantonalen Behörden beauftragen, dem ausländischen Staat seinen Anteil direkt zu überweisen.

3. Teilung zwischen dem Bund und den Kantonen

Das TEVG schafft mit einfachen Teilungsregeln einen Ausgleich unter den am Strafverfahren beteiligten Gemeinwesen und vermeidet damit Interessenkonflikte. Ein Teilungsverfahren wird durchgeführt, sofern die eingezogenen Vermögenswerte mindestens 100 000 Franken betragen.

  • 5/10 fallen jenem Gemeinwesen (Kanton oder Bund) zu, das die Strafuntersuchung geleitet und die Einziehung verfügt hat und somit den grössten Arbeitsaufwand hatte. 
  • 2/10 erhalten die Kantone, wo sich die eingezogenen Vermögenswerte befanden, für ihre Mitwirkung am Strafverfahren. 
  • 3/10 gehen an den Bund für seine Unterstützung der Kantone bei der Bekämpfung der Kriminalität. 

Am Ende des Teilungsverfahrens erlässt das BJ eine Verfügung über die Beträge, die den beteiligten Kantonen und dem Bund zustehen. Sein Teilungsentscheid ist mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.

Eingezogene Vermögenswerte kriminellen Ursprungs fliessen in die allgemeine Staatskasse. Das TEVG sieht keine Zweckbindung vor, sondern lässt die Empfänger frei über diese Gelder verfügen.

4. Fälle

Von 2004 bis 2015 hat die Schweiz infolge von internationalen Teilungsvereinbarungen Vermögenswerte kriminellen Ursprungs in Höhe von rund 90 Mio. CHF erhalten.

In fast allen Fällen wurden die Vermögenswerte gemäss üblicher Praxis je zur Hälfte geteilt.

Die Vermögenswerte waren aufgrund eines ausländischen oder schweizerischen Einziehungsurteils eingezogen worden - am häufigsten in Verfahren wegen Drogendelikten oder Geldwäscherei.

In den zwei grössten Sharing-Fällen seit Inkrafttreten des TEVG hat die Schweiz mit Japan 58,4 Mio. CHF und mit den USA 50 Mio. USD geteilt.

Letzte Änderung 19.07.2023

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