Worum geht es?
Heute können gewisse Sonderzeichen anderer Sprachen, etwa der in der kroatischen Sprache verwendete Akut auf dem Buchstaben C (Ć), in den Schweizer Registern nicht erfasst werden. Namen mit einem solchen Sonderzeichen können daher nicht so eingetragen werden, wie sie in der jeweiligen Sprache geschrieben werden. Entsprechend werden diese Namen auch im Pass und in weiteren amtlichen Dokumenten ohne diese Sonderzeichen geführt. Folglich bezeichnete der Bundesrat in seiner Stellungnahme auf die Interpellation 16.3717 "Wer Schweizerin oder Schweizer wird, soll die Schreibweise seines Namens frei wählen können" die Situation als unbefriedigend.
Was ist bisher geschehen?
Basierend auf einer "Studie zur Verwaltung der Sonderzeichen in den Personenregistern der Schweiz" vom Mai 2019 hat der Bundesrat am 12. Mai 2021 beschlossen, in allen Personenregistern der Schweiz einen einheitlichen Zeichensatz einzuführen. Damit können künftig bis auf wenige Ausnahmen alle Sonderzeichen europäischer Sprachen geführt werden. Dies ermöglicht es den betroffenen Personen, ihre Zivilstandsdokumente (z. B. Geburtsurkunde und Familienschein) und Ausweispapiere (z. B. Pass und Identitätskarte) mit korrekt geschriebenem Namen zu beantragen.
Die technischen Anpassungen der Registeranwendungen sind bereits weit fortgeschritten. Anfang 2025 wird das neue elektronische Personenstandsregister Infostar New Generation (Infostar NG) in Betrieb gehen. Für dessen Einführung, inklusive des vorgesehenen neuen einheitlichen Zeichensatzes, müssen die Zivilstandsverordnung (ZStV) und die Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) punktuell revidiert werden. Der Bundesrat hat dazu vom 10. Mai 2023 bis am 1. September 2023 eine Vernehmlassung durchgeführt.
Beachten Sie daher bitte, dass die folgenden Auskünfte zu den abgeänderten Bestimmungen der ZStV lediglich provisorischer und informativer Natur sind. Im Frühjahr 2024 wird der Bundesrat das Verfahren definitiv festlegen.
Der bestehende Zeichensatz versucht, möglichst viele Zeichen westeuropäischer Sprachen abzudecken, insbesondere Deutsch, Englisch, Niederländisch, Wallonisch, Dänisch, Schwedisch, Norwegisch, Färöisch, Isländisch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch, Katalanisch, Spanisch, Portugiesisch, Irisch, Schottisch, Finnisch, Estnisch, Albanisch, Baskisch. Daneben enthält er auch Zeichen einiger anderer Sprachen, z. B. Afrikaans und Swahili.
Mit dem erweiterten neuen Zeichensatz sollen künftig zahlreiche Sonderzeichen weiterer Sprachen abgebildet werden, unter anderem Serbisch, Kroatisch, Rumänisch, Kurdisch, Tschechisch, Ungarisch, Türkisch, Slowakisch, Slowenisch. Ausländische Namen, die Sonderzeichen einer dieser Sprache enthalten, sollen künftig – allenfalls nach einer vorgängig durchzuführenden Transkription in die lateinische Schrift – korrekt wiedergegeben werden können.
Die Erweiterung des Zeichensatzes soll ermöglichen, dass zahlreiche Personen, die heute im zentralen Personenstandsregister registriert sind, deren Namensschreibweise aber bislang nicht korrekt erfasst werden konnte, die Schreibweise ihres Namens im Register anpassen können. Die Namensanpassung im Register ist Bedingung dafür, dass der Name auch in den Zivilstandsurkunden und in den Ausweisen korrekt, d. h. mit den entsprechenden Sonderzeichen, wiedergegeben werden kann.
Hier können Sie den Leitfaden zum einheitlichen Zeichensatz in Personenregistern (Infostar, ZAS, SEM, Ordipro, Datenlieferung an das BFS) konsultieren:
Leitfaden zum einheitlichen Zeichensatz in Personenregistern
Der genaue Zeitpunkt der Einführung des neuen Zeichensatzes wird zeitnah im Frühjahr 2024 vom Bundesrat kommuniziert.
Personen, die neu im Personenstandsregister erfasst werden, sollen ab dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen automatisch mit dem neuen Zeichensatz erfasst werden können.
Auch Personen, die im Personenstandsregister bereits erfasst sind, sollen im Rahmen eines anderen im Personenstandsregister zu beurkundenden Zivilstandsereignisses, z.B. der Geburt eines Kindes oder einer Trauung, erklären können, dass ihr Name mit dem neuen Zeichensatz im Personenstandsregister geführt werden soll.
Um eine reibungslose Einführung des neuen Systems zu gewährleisten und um die Zivilstandsämter vor einer Überlastung zu schützen, soll die alleinige Anpassung der Namensschreibweise voraussichtlich erst einige Zeit nach der Inbetriebnahme von Infostar NG, welche auf Anfang 2025 verschoben wurde, beantragt werden können. Es soll dann die Möglichkeit bestehen, dass eine bereits erfasste Person unabhängig von einem Zivilstandsereignis (Geburt, Trauung usw.) erklären kann, dass sie ihren Namen mit den neu möglichen Sonderzeichen führen will.
Personen, die bereits im Personenstandsregister erfasst sind, sollen beim zuständigen Zivilstandsamt eine explizite und individuelle Erklärung abgeben müssen, damit eine Namensanpassung erfolgen kann.
Jede betroffene Person soll die Möglichkeit haben, zeitlich unbefristet die Schreibweise ihres Namens an den neuen Zeichensatz anpassen zu lassen. Dies soll durch eine persönliche und explizite Erklärung auf dem Zivilstandsamt geschehen. Dabei soll in der Schweiz jedes Zivilstandsamt und im Ausland die Schweizer Vertretung für die Entgegennahme der Erklärung zuständig sein.
Jede Person wird voraussichtlich eine individuelle Erklärung abgeben müssen. Die Sonderzeichen müssen mit geeigneten ausländischen Dokumenten nachgewiesen werden, entweder mit einem amtlichen Identitätsnachweis (ID oder Pass) oder mit ausländischen Zivilstandsdokumenten.
Hinsichtlich der Formalien sollen die allgemeinen Vorgaben an eine Namenserklärung gelten: Die Erklärung muss schriftlich abgegeben, vor dem Zivilstandsamt eigenhändig unterschrieben und die Unterschrift beglaubigt werden.
Beachten Sie:
Wenn sich die Schreibweise des Namens nicht nur in Bezug auf die Sonderzeichen ändert, müssen die Dokumente, die der Erfassung zugrunde liegen, überprüft werden. Liegen weitere Änderungen vor, die sich nicht mit der Transkription anlässlich der Erfassung erklären lassen, muss anhand der Erfassungsdokumente geprüft werden, ob eine Namensänderung gemacht wurde oder die Schreibweise aus einem anderen Grund geändert wurde. Liegen keine solche Elemente vor, muss keine weitere Prüfung vorgenommen werden.
Die Änderung der Namensschreibweise für bereits im System erfasste Personen soll nur für die Zukunft gelten. Es wird keine Bereinigung alter Personenstände beabsichtigt.
Mit der Erklärung soll nur eine Anpassung aller im Personenstandsregister geführten Namen bewirkt werden können. Eine Beschränkung auf einzelne Namen oder einzelne Sonderzeichen soll nicht möglich sein. Die Erklärung betrifft also alle aktuell im Personenstandsregister geführten Namen: Vornamen, andere amtliche Namen sowie Familiennamen. Auch der Ledigname ist anzupassen, da dieser auf zahlreichen Zivilstandsdokumenten angegeben wird.
Die Behörden werden Zivilstandsdokumente wie insbesondere der Personenstands- und der Familienausweis sowie der Ausweis über den registrierten Familienstand sowie Ausweisdokumente (Identitätskarte und Pass) ab der Aktualisierung voraussichtlich mit den neuen Sonderzeichen ausstellen können. Geburtsurkunden sollen ebenfalls aktualisiert ausgestellt werden, wenn die Geburt in Infostar beurkundet wurde. Dagegen sollen Dokumente zu früheren Ereignissen, die nicht aktualisiert werden, beispielsweise eine Eheschliessung, weiterhin mit der bisherigen Schreibweise ausgestellt werden.
Für jede Person, die ihre Namensschreibweise anpassen will, ist voraussichtlich eine eigene Erklärung erforderlich. Für Kinder sollen die Eltern erklären müssen, dass der Name des Kindes künftig mit den neuen Sonderzeichen geschrieben werden soll. Steht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu, ist voraussichtlich die Erklärung beider Eltern erforderlich. Der Elternteil, der ein Gesuch alleine stellen möchte, soll aktuelle Dokumente vorlegen müssen (nicht älter als 6 Monate), die belegen, dass er oder sie alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist. Der andere Elternteil muss nach Möglichkeit über die Abgabe der Namenserklärung informiert werden.
Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so muss es voraussichtlich einer von den Eltern abgegebenen Namenserklärung zustimmen, sonst ändert sein Name nicht. Dies entspricht der Regelung von Artikel 270b ZGB.
Die Erklärung soll ausschliesslich Auswirkungen auf den Namen der erklärenden Person haben. Deshalb muss, wenn die Namensschreibweise bei mehreren Personen angepasst werden soll, voraussichtlich für jede Person eine eigene Erklärung abgegeben werden.
Dies kann dazu führen, dass auf Dokumenten, auf denen auch der Name der Eltern aufgeführt ist (z. B. Familienausweis, Personenstandsausweis), ebenfalls nur diejenigen Personen mit der neuen Schreibweise geführt werden, die eine Erklärung abgegeben haben und bspw. die Abstammungsangaben der Eltern weiterhin ohne Sonderzeichen ausgegeben werden, wenn diese keine Erklärung abgegeben haben.
Verheiratete Personen, die einen gemeinsamen Familiennamen gemäss Artikel 160 Absatz 2 ZGB führen, sollen die Erklärung gemeinsam abgeben müssen, soweit der Familienname betroffen ist.
Unmittelbar im Anschluss an die Verarbeitung der abgegebenen Erklärung beim Zivilstandsamt werden sich die Betroffenen voraussichtlich bei der zuständigen Stelle auf Antrag neue Ausweisdokumente (Pass/ID) mit der neuen Namensschreibweise ausstellen lassen können.
Die Namen in der angepassten Schreibweise werden über die Schnittstellen zwischen dem Personenstandsregister und den anderen Registern auch den Einwohnerdiensten, dem SEM und den Sozialversicherungen zur Verfügung stehen.
Für bereits erfasste Personen soll die Abgabe der Erklärung und Aktualisierung des Personenstandsregisters gebührenfrei sein, wenn diese anlässlich der Beurkundung eines anderen gebührenpflichtigen Zivilstandsereignisses erfolgt (z. B. Heirat, Kindesanerkennung).
Wird die Erklärung dagegen selbständig, d. h. unabhängig von einem Zivilstandsereignis entgegengenommen und verarbeitet, hat der Bundesrat vorgeschlagen, dafür eine Gebühr zu erheben.
In allen Fällen zusätzlich in Rechnung gestellt werden – entsprechend den allgemeinen Regeln der Gebührenerhebung im Zivilstands- und Ausweiswesen – die Gebühren, die anfallen, wenn die gesuchstellende Person neue Zivilstandsurkunden erstellen lässt oder neue Ausweisdokumente wünscht.
Für die privaten Register besteht keine gesetzliche Pflicht, den neuen Zeichensatz zu übernehmen. Es liegt einzig in ihrer Verantwortung und ihrem Ermessen, dies entsprechend anzupassen.
Dokumente
Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen:
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Letzte Änderung 20.12.2023
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