Worum geht es?
Die Bundesverfassung verbietet in Artikel 8 Absatz 2 Diskriminierungen bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und verpflichtet den Staat, die Menschen durch rechtliche, politische und andere Massnahmen vor Diskriminierungen zu schützen. Die Bundesverfassung hält insbesondere fest, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind. Sie verpflichtet den Gesetzgeber, für die Gleichstellung der Geschlechter zu sorgen, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit (Art. 8 Abs. 3 BV). Frauen und Männer haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV).
Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist für das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz) zuständig. Das BJ arbeitet dabei eng mit dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) zusammen, welches für den Vollzug des Gleichstellungsgesetzes zuständig ist.
Das BJ führt zudem Arbeiten für die Umsetzung des allgemeinen Diskriminierungsverbotes durch. Zurzeit erarbeitet es einen Bericht zu Verbesserungsmöglichkeiten betreffend die Situation von nichtbinären Personen in der Schweiz.
Letzte Änderung 07.08.2024
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