Haager Übereinkommen

Beim Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ; SR 0.211.232.1) handelt es sich um ein multilaterales Instrument zur internationalen Regelung der Zuständigkeit für die Ergreifung von Erwachsenenschutzmassnahmen, des anwendbaren Rechts, der Anerkennung und Vollstreckung von Schutzmassnahmen sowie der internationalen Zusammenarbeit zur Durchführung der Massnahmen bei Erwachsenen, die ihre Interessen nicht selbst schützen können.

Ziele

Ziel des Haager Übereinkommens ist es (Art. 1 HesÜ):

  1. den Staat zu bestimmen, dessen Behörden zuständig sind, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen;
  2. das von diesen Behörden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit anzuwendende Recht zu bestimmen;
  3. das auf die Vertretung des Erwachsenen anzuwendende Recht zu bestimmen;
  4. die Anerkennung und Vollstreckung der Schutzmassnahmen in allen Vertragsstaaten sicherzustellen;
  5. die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendige Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Vertragsstaaten einzurichten.

Anwendbarkeit

Das Haager Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf Personen anwendbar, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben und aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen (Art. 1 HEsÜ). Das HEsÜ ist nur auf Massnahmen anzuwenden, die in einem Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist (Art. 50 HEsÜ).

Das HEsÜ geht von der grundsätzlichen Hauptzuständigkeit der Behörden oder Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erwachsenen aus (Art. 5 Abs. 1 HEsÜ), bezeichnet jedoch etliche subsidiäre Gerichtsstände sowie einen Mechanismus zur Kompetenzübertragung.

Die Schutzmassnahmen können insbesondere Folgendes umfassen (Art. 3 HEsÜ):

  1. die Entscheidung über die Handlungsunfähigkeit und die Einrichtung einer Schutzordnung;
  2. die Unterstellung des Erwachsenen unter den Schutz eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde;
  3. die Vormundschaft, die Beistandschaft und entsprechende Einrichtungen;
  4. die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen des Erwachsenen verantwortlich ist, den Erwachsenen vertritt oder ihm beisteht;
  5. die Unterbringung des Erwachsenen in einer Einrichtung oder an einem anderen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann;
  6. die Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Erwachsenen oder die Verfügung darüber;
  7. die Erlaubnis eines bestimmten Einschreitens zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen.

Das Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf (Art. 4 HEsÜ):

  1. Unterhaltspflichten;
  2. das Eingehen, die Ungültigerklärung und die Auflösung einer Ehe oder einer ähnlichen Beziehung sowie die Trennung;
  3. den Güterstand einer Ehe oder vergleichbare Regelungen für ähnliche Beziehungen;
  4. Trusts und Erbschaften;
  5. die soziale Sicherheit;
  6. öffentliche Massnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der Gesundheit;
  7. Massnahmen, die hinsichtlich einer Person infolge ihrer Straftaten ergriffen wurden;
  8. Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung;
  9. Massnahmen, die allein auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit gerichtet sind.

Vertragsstaaten

Die Liste der Vertragsstaaten ist auf der Internetseite der Haager Konferenz einsehbar.

Rechtliche Grundlagen

Letzte Änderung 29.08.2023

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