Bestimmungen für besseren Schutz von Mensch und Umwelt gelten ab 1. Januar 2022

Bern, 03.12.2021 - Die neuen Bestimmungen für einen besseren Schutz von Mensch und Umwelt gelten ab dem 1. Januar 2022. An seiner Sitzung vom 3. Dezember 2021 hat der Bundesrat die Vernehmlassungsergebnisse zu den entsprechenden Ausführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen und diese gleichzeitig mit den Gesetzesänderungen in Kraft gesetzt. Die neuen Sorgfaltspflichten für Unternehmen orientieren sich an den Regelungen der EU und gehen teilweise über diese hinaus. Sie finden erstmals auf das Geschäftsjahr 2023 Anwendung.

Am 29. November 2020 wurde die Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt" an der Urne abgelehnt. Damit kommt der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments zum Zuge. Dieser verzichtet insbesondere auf eine zusätzliche Haftungsbestimmung, wie sie die Initiative vorgesehen hat. Damit handelt es sich um eine international abgestimmte Gesetzgebung, die sich primär an der heute in der EU geltenden Regulierung orientiert.  

Die neuen Bestimmungen im Obligationenrecht (OR) sehen zwei wichtige Neuerungen vor: Zum einen werden grosse Schweizer Unternehmen gesetzlich verpflichtet, über die Risiken ihrer Geschäftstätigkeit in den Bereichen Umwelt, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Bekämpfung der Korruption sowie über die dagegen ergriffenen Massnahmen Bericht zu erstatten und damit Transparenz zu schaffen. Zum anderen müssen Unternehmen mit Risiken in den sensiblen Bereichen der Kinderarbeit und der sogenannten Konfliktmineralien besondere und weitgehende Sorgfalts- und Berichtserstattungspflichten einhalten. Die Details zu diesen spezifischen Pflichten hat der Bundesrat auf Verordnungsstufe geregelt.

Anpassungen aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse

Wie erwartet sind die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung zur Verordnung kontrovers ausgefallen. Es gab Forderungen zur Verschärfung als auch zur Lockerung der Verordnung. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die heute gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse verabschiedete Verordnung den verschiedenen Interessen aus Gesellschaft und Wirtschaft bestmöglich Rechnung trägt. Nicht in die Verordnung aufgenommen werden konnten jene Forderungen, die über das vom Parlament verabschiedete Gesetz hinausgehen.

Die "Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit" (VSoTr) legt namentlich fest, welche Unternehmen die neuen Sorgfaltspflichten erfüllen müssen. Sie bestimmt analog zur entsprechenden EU-Richtlinie die Einfuhr- und Bearbeitungsmengen für Mineralien und Metalle, bis zu denen ein Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht betreffend Konfliktmineralien befreit ist. Die festgelegten Schwellenwerte kann der Bundesrat jederzeit allfälligen Entwicklungen in der EU anpassen. Im Bereich der Kinderarbeit hat sich der Bundesrat aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse für eine Verschärfung im Sinne einer Auffangregelung für evidente Fälle entschieden: Demnach fallen auch KMU unter die Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht, falls sie Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die offensichtlich unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt wurden. Mit der Regelung zur Kinderarbeit geht die Schweiz einen Schritt weiter als die EU, die spezifische Sorgfaltsprüfungspflichten bisher nur für den Bereich der sogenannten Konfliktmineralien kennt.

Schliesslich konkretisiert die Verordnung die einzelnen Sorgfaltspflichten und nennt die massgebenden international anerkannten Regelwerke.

Sorgfaltspflichten sind erstmals 2023 anzuwenden

Die neuen Bestimmungen im OR und in der VSoTr werden auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Das Gesetz gewährt den Unternehmen ein Jahr, um sich auf die neuen Pflichten einzustellen. Diese finden somit erstmals im Geschäftsjahr 2023 Anwendung.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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