Umsetzung von Schengen/Dublin auf Kurs - Aussprache des Bundesrates – Übernahme der Weiterentwicklung des Schengen Besitzstandes

Bern, 20.02.2008 - Die Schweiz will die operative Zusammenarbeit im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens noch in diesem Jahr beginnen. Dies hat der Bundesrat am Mittwoch an einer Aussprache festgehalten. Ferner fasste er die notwendigen Beschlüsse, um die seit der Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens in diesem Bereich erlassenen Rechtsakte und Massnahmen der EU zu übernehmen – in verschiedenen Fällen unter Vorbehalt einer späteren parlamentarischen Genehmigung.

Nachdem die Assoziierungsabkommen zu Schengen und Dublin am 1. Februar 2008 von der EU ratifiziert worden sind und am 1. März 2008 in Kraft treten, kann im März das Evaluationsverfahren in der Schweiz beginnen. Bis im Herbst werden Expertenteams - zusammengesetzt aus Spezialisten der anderen Schengen-Staaten bzw. der Europäischen Kommission sowie des Rates - überprüfen, ob die Schweiz die Schengener-Vorschriften in den Bereichen Datenschutz, Flughäfen, polizeiliche Zusammenarbeit, Visa und Schengener Informationssystem (SIS) umgesetzt hat. Gestützt auf diese Expertenberichte wird der Rat der EU anschliessend über den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der operativen Zusammenarbeit beschliessen.  

Der genaue Zeitpunkt für den Beginn der operativen Zusammenarbeit (und damit für den Anschluss an das SIS oder die Einführung des Schengen-Visums) hängt vom Verlauf bzw. Ergebnis der Evaluation ab. Der Bundesrat legt grossen Wert darauf, dass die Zusammenarbeit möglichst rasch beginnen kann. Er setzt sich dafür ein, dass eine Inkraftsetzung noch in diesem Jahr erfolgen kann. Dieser Fahrplan ist mit den zuständigen Organen der EU noch im Einzelnen abzustimmen.

Der Bundesrat befasste sich auch mit dem Anschluss der Schweiz ans SIS. Er nahm zur Kenntnis, dass gemäss neuen Vorstellungen der EU die Migration auf das modernisierte SIS II erst zwischen Juli und September 2009 beginnen und gestaffelt erfolgen wird. Der Bundesrat ist gewillt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um rechtzeitig für die Migration von der Übergangslösung SISone4all auf SIS II bereit zu sein.

52 neue Rechtsakte oder Massnahmen

Seit der Unterzeichnung der Assoziierungsabkommen am 26. Oktober 2004 hat die EU der Schweiz im Bereich Schengen insgesamt 52 neue Rechtsakte oder Massnahmen als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands mitgeteilt (Notifikation). Im Bereich Dublin ist keine Weiterentwicklung zu verzeichnen. Die notifizierten Rechtsakte oder Massnahmen werden je nach Inhalt vom Bundesrat zur Kenntnis genommen oder im Rahmen eines Notenaustausches übernommen. Ein solcher Notenaustausch stellt aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag dar, dessen Genehmigung gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder in der Kompetenz  des Bundesrats oder in der des Parlaments liegt. Im letzteren Fall erfolgt der Notenaustausch unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung sowie gegebenenfalls der Durchführung des fakultativen Referendums.  

Der Bundesrat nahm am Mittwoch von 24 Rechtsakten und Massnahmen Kenntnis, die keine Verpflichtungen für die Schweiz begründen. Ferner hiess er in eigener Kompetenz die Übernahme von 13 bzw. unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Parlament die Übernahme von 14  weiteren Rechtsakten und Massnahmen gut und beschloss, die entsprechenden Notenaustausche vorzunehmen. Für die Übernahme und Umsetzung der letztgenannten Weiterentwicklungen (inklusive Durchführung des fakultativen Staatsvertragsreferendums) steht der Schweiz eine Frist von maximal zwei Jahren zur Verfügung.

Die 14 Rechtsakte, welche durch das Parlament genehmigt werden müssen, betreffen sechs Themenbereiche:

  • biometrischen Pässe;
  • Grenzkodex (überarbeitete Regelung der Aussengrenzkontrollen)
  • Grenzschutzagentur (FRONTEX) und Soforteinsatzgruppen zur Grenzsicherung (RABIT);
  • Schengen Informationssystem (u.a. Regelung zur Einrichtung, Betrieb und Nutzung des Schengen Informationssystems zweiter Generation SIS II);
  • Rahmenbeschluss zum Informationsaustausch unter Strafverfolgungsbehörden („schwedische Initiative“);
  • Aussengrenzenfonds (Solidaritätsfonds zur Unterstützung jener Schengen-Mitgliedstaaten, welche aufgrund der Länge oder geopolitischen Bedeutung ihrer Land- und/oder Seegrenzen auf Dauer hohe Kosten für den Schutz der Aussengrenzen tragen).

Verhandlungsmandat zum Aussengrenzenfonds

Betreffend den Aussengrenzenfonds hat der Bundesrat das Mandat für die Verhandlung einer nötigen Zusatzvereinbarung über die künftige Beteiligung der Schweiz verabschiedet. Verhandlungsgegenstand ist unter anderem die konkrete Höhe des Schweizer Beitrags. Die geschätzte Grössenordnung der Schweizer Beteiligung dürfte sich auf durchschnittlich 10 bis 13 Millionen Franken pro Jahr belaufen. Im Gegenzug wird die Schweiz ihrerseits Projekte zur Bekämpfung der illegalen Migration an den Aussengrenzen eingeben können.

Territoriale Ausweitung

Der Bundesrat genehmigte ferner die Beitrittsprotokolle Liechtensteins zum Schengen- und zum Dublin-Assoziierungsabkommen sowie das trilaterale Protokoll zum Dublin-Assoziierungsabkommen betreffend Dänemark. Diese Nebenabkommen erweitern den territorialen Anwendungsbereich der Zusammenarbeit auf Liechtenstein und Dänemark. Zudem hiess der Bundesrat die Änderung der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses Schengen gut, die infolge des Beitritts Liechtensteins zum Schengen-Assoziierungsabkommen erforderlich ist.

Ausnahmeregelung zum Schutz des Bankgeheimnisses

Schliesslich setzte der Bundesrat die zur Umsetzung der Assoziierungsabkommen zu Schengen und Dublin vorgesehenen Änderungen des Steuerharmonisierungsgesetzes sowie die Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern auf den 1. März 2008 in Kraft. Die neuen steuerrechtlichen Verfahrensbestimmungen sehen vor, dass Entscheide der Steuerbehörden im Bereich der direkten Steuern ausschliesslich vor Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden angefochten werden können und schliessen die Strafgerichtsbarkeit ausdrücklich aus. Diese Regelung ist Teil der im Schengen-Assoziierungsabkommen enthaltenen Regelung zum Schutz des Bankgeheimnisses. Die Regelung ermöglicht es der Schweiz, in Anwendung der geltenden Vorgaben des Schengen-Besitzstands keine Rechtshilfe leisten zu müssen, wenn es um Hinterziehungsdelikte im Bereich der direkten Steuern geht.    

Schengen/Dublin im Internet:

  • Bundesamt für Justiz
  • Integrationsbüro EDA/EVD

Unter anderem steht eine vollständige Übersicht mit den Schengen-Weiterentwicklungen zur Verfügung.


Adresse für Rückfragen

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Letzte Änderung 30.01.2024

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